Infektionsschutz
Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten beim Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit
- Wenn Ihr Kind an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder der Verdacht auf eine meldepflichtige Erkrankung besteht oder ein meldepflichtiger Erreger nachgewiesen wurde informieren Sie bitte unverzüglich uns.
- Eine Übersicht meldepflichtiger Krankheiten finden Sie im Belehrungsbogen zum Infektionsschutzgesetz.
- Wir bitte Sie auch, uns über eine Erkrankung an Ringelröteln, Röteln, und Influenza zu informieren, um Vorkehrungen für besonders gefährdete Personen vornehmen zu können.
Im Infektionsschutzgesetz (§34 Abs. 5 und Abs. 6 IfSG) ist die Mitteilungspflicht von:
- Sorgeberechtigten an die Gemeinschaftseinrichtung und
- anschließend von der Gemeinschaftseinrichtung an das Gesundheitsamt festgelegt.
Somit tragen alle dazu bei, dass zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit ergriffen werden können.
Infektionsschutz: 24 h symptomfrei
Zum Schutz Ihrer Kinder und unseres Personals ist es sehr wichtig, dass Ihr Kind nach einem Infekt erst wieder in die Schule kommt, wenn es 24h symptomfrei ist.
Merkblätter im Download-Bereich:
Kopfläuse
Erregersteckbrief "Scharlach"